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BETRIEBSKOSTEN


Seit dem 01.01.2004 gilt die Betriebskostenverordnung. Zu den umlagefähigen Betriebskosten sind z.B. die Elementarschädenversicherung und die Eichkosten für Zähleinrichtungen hinzugekommen.

Bis zum 31.12.2003 galt: Die Betriebskosten sind in § 27 der II. BV (II. Berechnungsverordnung) bestimmt und dazu gehören gemäß Anlage 3 zu § 27 II. BV:

1. Laufende öffentliche Lasten: a) Grundsteuer: Feststellung durch Einheitswert des Finanzamts und Grundsteuerbescheid der Gemeinde
b) Andere laufende öffentliche Lasten
2. Kosten der Wasserversorgung: Kosten des Wasserverbrauchs, Grundgebühren und Zählermiete, Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe
3. Kosten der Entwässerung: Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage, Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe
4. Kosten der Wärmeversorung: a) Betrieb zentraler Heizungsanlagen einschl. Abgasanlage
b) Betrieb zentraler Brennstoffversorgungsanlage
c) Fernwärmeversorgung
d) Reinigung und Wartung von Etagenheizungen
5. Kosten der Warmwasserversorgung: a) Betriebskosten zentraler Warmwasserversorgungsanlagen
b) Fernwärmewasserversorgung
c) Reinigung und Wartung von WarmwassergerätenKosbereitungsstoffe
6. Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen: a) b) c) entsprechend Nr. 4 a) c) d)
7. Kosten maschineller Aufzüge: Kosten des Betriebsstroms, Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschl. der Einstellung durch einen Fachmann sowie Kosten der Reinigung der Anlage
8. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr: (Gebühren für die öffentlicheStraßenreinigung und Müllabfuhr oder Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen
9. Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung: Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile,Wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs
10. Kosten der Gartenpflege: Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschl. der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschl. der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen
11. Kosten der Beleuchtung: Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen
12. Kosten der Schornsteinreinigung: Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind
13. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherungder Wasserversorgung: Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug
14. Kosten für den Hauswart: Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer - Erbbauberechtigte - (oder der beauftragte Hausverwalter Drewer Immobilien, Dortmund) dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen den Kosten für Arbeits-leistungen nach den Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt werden(
15. Kosten für gemeinschaftliche Fernseh- und Rundfunkempfangsanlage: a) Gemeinschaftsantenne: Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschl. der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschafts-einheit gehörende Antennenanlage)

b) Breitbandkabelnetz- monatliche Grundgebühr- lfd. Betriebskosten analog 15 a)
16. Kosten der maschinellen Wascheinrichtung: Kosten des Betriebsstroms, Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind
17. Sonstige Betriebskosten: Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Ein- richtungen, z. B. Feuerlöscher, Dachrinnenreinigung, u. a.